Art. 23 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Ultimatum, befristeter und definitiver Schulausschluss
Art. 23 Schulordnung BKS · Ultimatum, befristeter und definitiver Schulausschluss
1. Die Schulleitung kann den Schulausschluss androhen (Ultimatum) oder einen befristeten oder definitiven Schulausschluss verfügen, falls eine Schülerin oder ein Schüler
a) in schwerwiegender Weise gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung verstösst;
b) die Schulgemeinschaft, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen oder Mitarbeitende belästigt, beleidigt oder gefährdet;
c) unerlaubte digitale Daten besitzt oder digitale Daten von Drittpersonen missbraucht;
d) Schuleinrichtungen oder Schulmaterial mutwillig beschädigt;
e) Diebstahl auf dem Schulareal begeht;
f) ohne Erlaubnis Suchtmittel auf dem Schulareal oder an Schulveranstaltungen konsumiert;
g) Drogen auf dem Schulareal besitzt, erwirbt oder veräussert.
2. Beim Ultimatum beträgt die Bewährungsfrist mindestens sechs Monate, wobei die Sommerferien nicht angerechnet werden. Bei einer erneuten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 während der Bewährungsfrist verfügt die Schulleitung in der Regel den definitiven Schulausschluss.
3. Der befristete Schulausschluss kann für maximal 39 Unterrichtswochen verfügt werden.