425.110
BKSSCG
CH-GR
Art. 22 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Strafarbeit und Verwarnung
Disziplinarische Sanktionen
Art. 22 Schulordnung BKS · Strafarbeit und Verwarnung
1. Leichtere Verstösse gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung sowie die Missachtung von Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Mitarbeitenden können durch die Lehrpersonen mit einer Strafarbeit bis maximal vier Stunden bestraft werden. Die Schulleitung kann schriftliche Verwarnungen aussprechen.