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Art. 2 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Reglemente der Schulleitung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Schulordnung BKS · Reglemente der Schulleitung

1. Die Schulleitung reglementiert insbesondere

a) * die Absenz vom Unterricht und die Gewährung von Urlauben für eine Dauer von maximal einem Jahr;

b) die Dispensation von Turnen und Sport sowie anderweitige Dispensationen nach Rücksprache mit der betroffenen Fachlehrperson;

c) die Organisation von Themenwochen, Fachexkursionen, Klassenanlässen sowie die Ergänzung des Unterrichts mit Fachvorträgen oder fachbezogenen Darbietungen;

d) die Gründung von Schulvereinen mit Bezug zur Bündner Kantonsschule sowie von Schülerorganisationen;

e) den Umgang mit Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen der Musik- und Chorformationen;

f) * den Aufenthalt von Austauschschülerinnen und -schülern;

g) * die Notengebung.

2. Die Schulleitung erlässt unter Einbezug der Lehrpersonen ein Leitbild, welches auf einem Qualitätskonzept basiert, und eine Hausordnung, welche den allgemeinen Schulbetrieb regelt.

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