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425.110 BKSSCG CH-GR

Art. 19 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Schulvereine

Schulvereine und Schülerorganisationen
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Art. 19 Schulordnung BKS · Schulvereine

1. Gründen Schülerinnen und Schüler einen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, welcher einen direkten Bezug zur Bündner Kantonsschule hat, sind die Statuten vor der Vereinsgründung der Schulleitung zur Prüfung vorzulegen.

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