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Art. 17 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Schulaustritt

Schulbetrieb
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Art. 17 Schulordnung BKS · Schulaustritt

1. Der Schulaustritt muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler der Schulleitung schriftlich mitgeteilt werden.

2. Über die Ausstellung eines Austrittszeugnisses entscheidet die Schulleitung.

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