425.110
BKSSCG
CH-GR
Art. 15 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Meldepflicht bei Abwesenheit
Schulbetrieb
Art. 15 Schulordnung BKS · Meldepflicht bei Abwesenheit
1. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage dem Unterricht fern, ist das Schulsekretariat unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Bei Erkrankung während einer Abschlussprüfung ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3. Nichterscheinen zur Abschlussprüfung ohne vorgängig eingereichtes Arztzeugnis oder Bewilligung des Amts hat für den nicht absolvierten Prüfungsteil die Bewertung mit der Note 1 zur Folge.