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Art. 14 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Absenzen vom Unterricht

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Art. 14 Schulordnung BKS · Absenzen vom Unterricht

1. Absenzen vom Unterricht von der ersten bis zur dritten Klasse des Gymnasiums erfordern eine schriftlich begründete Entschuldigung, welche von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zu unterzeichnen ist.

2. Für die letzten drei Jahre vor den schulischen Abschlussprüfungen gilt ein Kontingentsystem.

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