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Art. 9 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Lehrperson

Lehrpersonen - Bildungsauftrag
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Art. 9 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Lehrperson

1. Der mit einer Anstellung als Lehrperson an einer Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft zu erfüllende Bildungsauftrag setzt sich aus dem Normpensum sowie der Erledigung von Zusatzaufgaben zusammen.

2. Der zeitliche Aufwand für die Zusatzaufgaben, welcher 60 beziehungsweise 120 Sollstunden über- oder unterschreitet, wird in Jahreslektionen ohne Normzuschlag umgerechnet und dem jährlichen Arbeitspensum gutgeschrieben beziehungsweise belastet.

3. Das Departement erlässt Bestimmungen für den Unterrichtsanteil des Normpensums sowie für obligatorische und fakultative Zusatzaufgaben.

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