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Art. 8 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Findungsausschuss und Antrag

Schulleitung - Anstellung
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Art. 8 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Findungsausschuss und Antrag

1. Bei der Wahl der Mitglieder der Schulleitung kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher einen Findungsausschuss als beratendes Organ einsetzen.

2. Die Rektorin oder der Rektor beantragt dem Departement auf dem Dienstweg die Neubesetzung der Stelle der Konrektorin oder des Konrektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors. Das Amt beantragt dem Departement die Neubesetzung der Stelle der Rektorin oder des Rektors.

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