425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Unterrichtsverpflichtung für Mitglieder der Schulleitung
Schulleitung - Mitglieder und Auftrag
Art. 6 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Unterrichtsverpflichtung für Mitglieder der Schulleitung
1. Die Rektorin oder der Rektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren zwei Jahreslektionen pro Schuljahr.
2. Die Konrektorin oder der Konrektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren vier Jahreslektionen pro Schuljahr.
3. Die Prorektorin oder der Prorektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren sechs Jahreslektionen pro Schuljahr.