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MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Auftrag der Schulleitung
Schulleitung - Mitglieder und Auftrag
Art. 5 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Auftrag der Schulleitung
1. Die Schulleitung stellt die Schul-, Personal- und Betriebsführung sicher.
2. Sie erstellt das Qualitätskonzept und erarbeitet gemeinsam mit den Lehrpersonen das Konzept für die Schul- und Unterrichtsentwicklung, setzt diese um und überarbeitet sie periodisch.
3. Ihr obliegt die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, soweit diese Aufgabe nicht von der Klassenlehrperson wahrgenommen wird. Neben der Betreuung der ihnen durch die Rektorin oder den Rektor zugeteilten Ressorts wirken die Schulleitungsmitglieder im Bedarfsfall bei der Erfüllung weiterer Aufgaben mit.