Art. 4 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Mitglieder der Schulleitung, Stellenumfang, Arbeitszeiterfassung
Art. 4 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Mitglieder der Schulleitung, Stellenumfang, Arbeitszeiterfassung
1. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulleitung ist die Rektorin oder der Rektor. Weitere Mitglieder der Schulleitung sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Rektorin beziehungsweise des Rektors (Konrektorin oder Konrektor) und in der Regel mindestens eine weitere Person (Prorektorin oder Prorektor).
2. Der Stellenumfang für die Schulleitung sowie die Zusammensetzung der Schulleitung pro Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft sind in Anhang 1 geregelt.
3. Die Mitglieder der Schulleitung erfassen ihre Arbeitszeit gemäss der kantonalen Personalgesetzgebung. Sämtliche im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehenden Arbeiten, die Vertretung der Schule in Arbeitsgruppen und Kommissionen (regional und überregional) sowie die Erfüllung von Aufträgen für das Amt für Höhere Bildung (Amt) sind Bestandteil des Arbeitspensums.