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Art. 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) Bandbreitenvertrag: Anstellungsvertrag, in dem das Arbeitspensum mit einer Bandbreite von maximal 20 Prozent festgelegt wird;

b) Pensenanpassungen: Ergänzung des jährlichen Normpensums aufgrund zusätzlicher Auszahlungsanteile oder Korrekturen;

c) Normzuschlag: Gutschrift zu Unterrichtslektionen und einzelnen Pensenanpassungen infolge erhöhten Arbeitsaufwands;

d) Normpensum: Unterrichtsanteil inklusive Normzuschlag sowie unterrichtsspezifische Arbeiten plus allfällige Pensenanpassungen gemäss Artikel 22 bis Artikel 25;

e) Auszahlungsumfang: durch die Rektorin oder den Rektor gemeldeter Umfang der monatlichen Gehaltsauszahlungen für das Schuljahr;

f) Pensensaldo: Über- oder Unterschreitung des jährlichen Arbeitspensums durch den gemeldeten Auszahlungsumfang;

g) Jahreslektion: Summe von Normpensum und Zusatzaufgaben geteilt durch 26 Unterrichtslektionen während 38 Unterrichtswochen bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.

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