Art. 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Begriffe
Art. 3 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) Bandbreitenvertrag: Anstellungsvertrag, in dem das Arbeitspensum mit einer Bandbreite von maximal 20 Prozent festgelegt wird;
b) Pensenanpassungen: Ergänzung des jährlichen Normpensums aufgrund zusätzlicher Auszahlungsanteile oder Korrekturen;
c) Normzuschlag: Gutschrift zu Unterrichtslektionen und einzelnen Pensenanpassungen infolge erhöhten Arbeitsaufwands;
d) Normpensum: Unterrichtsanteil inklusive Normzuschlag sowie unterrichtsspezifische Arbeiten plus allfällige Pensenanpassungen gemäss Artikel 22 bis Artikel 25;
e) Auszahlungsumfang: durch die Rektorin oder den Rektor gemeldeter Umfang der monatlichen Gehaltsauszahlungen für das Schuljahr;
f) Pensensaldo: Über- oder Unterschreitung des jährlichen Arbeitspensums durch den gemeldeten Auszahlungsumfang;
g) Jahreslektion: Summe von Normpensum und Zusatzaufgaben geteilt durch 26 Unterrichtslektionen während 38 Unterrichtswochen bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.