425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 29 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Gesamtschulanlässe
Konferenzen und Gesamtschulanlässe
Art. 29 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Gesamtschulanlässe
1. Der Mittelschule stehen höchstens zwei Unterrichtstage für Gesamtschulanlässe innerhalb eines Schuljahrs zur Verfügung. Davon ausgenommen sind maximal zwei Themenwochen, Klassenanlässe und Fachexkursionen.
2. Falls der Einsatz in Projektwochen, Themen- oder Blocktagen das anteilsmässige jährliche Arbeitspensum um 15 Prozent unter- oder überschreitet, bestimmt die Rektorin oder der Rektor mittels eines Reglements die Verrechnung der zusätzlich geleisteten Einzellektionen.