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Art. 28 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Teilkonferenzen

Konferenzen und Gesamtschulanlässe
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Art. 28 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Teilkonferenzen

1. Folgende Teilkonferenzen können einberufen werden

a) durch die Rektorin oder den Rektor: die Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden, die Noten-, Promotions- und Abschlussprüfungskonferenzen;

b) durch die Mitglieder der Schulleitung: die Konferenz der Lehrpersonen der Fachmittelschule, der Handelsmittelschule, der Informatikmittelschule und des Untergymnasiums;

c) durch die Fachschaftsvorsitzenden: die Konferenz der einzelnen Fachschaften;

d) durch die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied: die Konferenz der Lehrpersonen einer Klasse.

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