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Art. 27 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - 2. Befugnisse

Konferenzen und Gesamtschulanlässe
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Art. 27 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · 2. Befugnisse

1. Die AKL

a) behandelt und genehmigt pädagogische Reglemente, welche für die Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft und für die Lehrpersonen von grundlegender Bedeutung sind;

b) kann zu Sachgeschäften, welche die Mittelschule betreffen, der Schulleitung Vorschläge unterbreiten oder Stellung nehmen;

c) kann zwei Lehrpersonen in einen allfälligen Findungsausschuss zur Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung gemäss Artikel 8 Absatz 1 delegieren.

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