425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 27 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - 2. Befugnisse
Konferenzen und Gesamtschulanlässe
Art. 27 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · 2. Befugnisse
1. Die AKL
a) behandelt und genehmigt pädagogische Reglemente, welche für die Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft und für die Lehrpersonen von grundlegender Bedeutung sind;
b) kann zu Sachgeschäften, welche die Mittelschule betreffen, der Schulleitung Vorschläge unterbreiten oder Stellung nehmen;
c) kann zwei Lehrpersonen in einen allfälligen Findungsausschuss zur Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung gemäss Artikel 8 Absatz 1 delegieren.