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MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 26 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Allgemeine Konferenz der Lehrpersonen 1. Zusammensetzung und Einberufung
Konferenzen und Gesamtschulanlässe
Art. 26 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Allgemeine Konferenz der Lehrpersonen 1. Zusammensetzung und Einberufung
1. Der allgemeinen Konferenz der Lehrpersonen (AKL) gehören alle Lehrpersonen der Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft an. Die Teilnahme an der AKL ist obligatorisch.
2. Die Rektorin oder der Rektor lädt mindestens zehn Tage vor der Durchführung der AKL alle Lehrpersonen unter Angabe der Traktanden ein. Pro Semester ist mindestens eine AKL durchzuführen.
3. Die Rektorin oder der Rektor muss die AKL einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Lehrpersonen dies verlangt.