Art. 24 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Individuelle Ferienanpassung
Art. 24 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Individuelle Ferienanpassung
1. Für den vier Wochen übersteigenden Ferienanspruch wird den Lehrpersonen folgende Pensenanpassung in Form einer individuellen Ferienanpassung inklusive Normzuschlag gewährt
Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen
- Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 57 Jahre alt wird *: 0,520 *
- Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende 60 Jahre alt wird *: 1,560 *
- Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die oder der Mitarbeitende pensioniert wird *: 3,640
1bis. Die nächsthöhere individuelle Ferienanpassung wird in dem Schuljahr gewährt, welches im Kalenderjahr der massgebenden Alterserreichung beginnt.
2. Die individuelle Ferienanpassung wird direkt proportional zum jährlichen Arbeitspensum der Lehrperson berechnet.
3. Der Pensensaldo aus dem letzten Jahr und die Pensenanpassung für den Dienstaltersurlaub werden nicht in die Berechnung der individuellen Ferienanpassung miteinbezogen.