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Art. 23 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Dienstaltersurlaub

Lehrpersonen - Pensenanpassungen
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Art. 23 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Dienstaltersurlaub

1. Der Dienstaltersurlaub wird im ersten Jahr der Gewährung in das Unterrichtspensum eingerechnet. Im Zusammenhang mit dem Bezug eines Weiterbildungsurlaubs kann der Dienstaltersurlaub mit dem Weiterbildungsurlaub kombiniert werden

Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen

10 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag: 1,125

20 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag: 2,250

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