425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 23 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Dienstaltersurlaub
Lehrpersonen - Pensenanpassungen
Art. 23 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Dienstaltersurlaub
1. Der Dienstaltersurlaub wird im ersten Jahr der Gewährung in das Unterrichtspensum eingerechnet. Im Zusammenhang mit dem Bezug eines Weiterbildungsurlaubs kann der Dienstaltersurlaub mit dem Weiterbildungsurlaub kombiniert werden
Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahreslektionen
10 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag: 1,125
20 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag: 2,250