Art. 20 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Wechsel der Gehaltsklasse
Art. 20 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Wechsel der Gehaltsklasse
1. Für die Dauer der Einarbeitung sind die Lehrpersonen eine Gehaltsklasse unter der jeweiligen Funktionsklasse (Anlaufsklasse) einzureihen, wobei der Lohn innerhalb der Funktionsklasse auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch das Amt nach Rücksprache mit dem Personalamt festgesetzt wird.
2. Lehrpersonen ohne stufenkonformes Lehrdiplom sind eine Klasse unterhalb der Funktionsklasse einzureihen.
3. Mittelschullehrpersonen I und II, welche in den letzten zwei Gesamtbeurteilungen jeweils das Prädikat «sehr gut» erreicht haben, können in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterrichtstätigkeit auf Mittelschulstufe in die Gehaltsklasse 21 beziehungsweise 22 eingereiht werden. Die Erhöhung der Gehaltsklasse hat zur Folge, dass Zusatzaufgaben im Umfang von 120 Sollstunden bei einem Arbeitsumfang von 100 Prozent zu leisten sind.