425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Urlaub für Weiterbildungsprojekte
Lehrpersonen - Jährliches Arbeitspensum und Weiterbildungsprojekte
Art. 18 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Urlaub für Weiterbildungsprojekte
1. Auf Antrag der Rektorin oder des Rektors kann das Amt nach Rücksprache mit dem Personalamt Lehrpersonen, welche vor dem beantragten Weiterbildungsprojekt während mindestens zehn Jahren mit einem Arbeitsumfang von durchschnittlich mindestens 50 Prozent an einer Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft unterrichtet haben, einen maximal zwölf Wochen dauernden, bezahlten Urlaub für ein Weiterbildungsprojekt gewähren, wovon eine Woche in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen ist.
2. Das Amt erlässt ein Reglement betreffend Weiterbildungsprojekte.