Art. 15 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Festlegung des jährlichen Arbeitspensums
Art. 15 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Festlegung des jährlichen Arbeitspensums
1. Die Rektorin oder der Rektor legt innerhalb des Bandbreitenvertrags das jährliche Arbeitspensum fest. Für promotionswirksame Fächer (inklusive Latein I und II) mit weniger als acht Schülerinnen und Schülern kann die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage eines vom Amt erlassenen Reglements in Abweichung zur Stundentafel die Anzahl auszuzahlender Jahreslektionen kürzen, wobei der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler gemäss Stundentafel zu erfolgen hat.
2. Wird das jährliche Arbeitspensum nachträglich durch die Rektorin oder den Rektor geändert, so wird dies mit einer Pensenanpassung nachgetragen. Bei befristeten Anstellungen darf der gemeldete Auszahlungsumfang nicht unterschritten werden.
3. Die vertraglich festgelegte Bandbreite darf im Einvernehmen mit der Lehrperson bei der Zuteilung des jährlichen Arbeitspensums höchstens zweimal in Folge unter- oder überschritten werden. Danach ist eine Vertragsanpassung erforderlich.