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Art. 13 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Verlängerung und Umgestaltung der Anstellung

Lehrpersonen - Anstellung
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Art. 13 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Verlängerung und Umgestaltung der Anstellung

1. Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung durch eine der Vertragsparteien bis am 31. März verlängert sich ein Bandbreitenvertrag für eine befristete Anstellung automatisch um ein weiteres Schuljahr.

2. Nach einer Gesamtanstellungsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses von drei aufeinander folgenden Jahren ist dieses bei Fortsetzung in eine unbefristete Anstellung zu überführen, falls die für den Unterricht an einer Mittelschule erforderliche fach- und berufswissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist.

3. Falls eine Überführung in eine unbefristete Anstellung nach den Bestimmungen von Absatz 2 nicht umgesetzt werden kann, ist das Vertragsverhältnis aufzulösen oder dem Amt ein begründeter Antrag zur Verlängerung der befristeten Anstellung um ein Jahr einzureichen. Das Amt kann höchstens zweimal eine Verlängerung um ein Jahr bewilligen.

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