Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.100 MSOVROESOOSMS CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Anstellung mit Bandbreitenvertrag

Lehrpersonen - Anstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Anstellung mit Bandbreitenvertrag

1. Nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse werden Lehrpersonen befristet oder unbefristet mit einem Bandbreitenvertrag angestellt. Die Probezeit dauert sechs Monate.

2. Bandbreitenverträge für eine «befristete Anstellung» beginnen am 1. August und enden am 31. Juli. Sie können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

a) * während der Probezeit: einen Monat;

b) * nach der Probezeit: vier Monate.

3. Eine Anstellung mit einem Bandbreitenvertrag ohne Endzeitpunkt wird als «unbefristete Anstellung» bezeichnet. Bandbreitenverträge für eine unbefristete Anstellung beginnen in der Regel am 1. August und können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.

← Art. 11 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Gegenstand Art. 13 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →