425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Anstellung mit Bandbreitenvertrag
Lehrpersonen - Anstellung
Art. 12 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Anstellung mit Bandbreitenvertrag
1. Nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse werden Lehrpersonen befristet oder unbefristet mit einem Bandbreitenvertrag angestellt. Die Probezeit dauert sechs Monate.
2. Bandbreitenverträge für eine «befristete Anstellung» beginnen am 1. August und enden am 31. Juli. Sie können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
a) * während der Probezeit: einen Monat;
b) * nach der Probezeit: vier Monate.
3. Eine Anstellung mit einem Bandbreitenvertrag ohne Endzeitpunkt wird als «unbefristete Anstellung» bezeichnet. Bandbreitenverträge für eine unbefristete Anstellung beginnen in der Regel am 1. August und können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.