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Art. 11 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen

Lehrpersonen - Anstellung
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Art. 11 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen

1. Das Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen beinhaltet in der Regel mindestens eine Probelektion und deren Beurteilung durch mindestens eine Fachexpertin oder einen Fachexperten sowie durch mindestens ein Mitglied der Schulleitung. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

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