425.100
MSOVROESOOSMS
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) - Klassenlehrperson
Lehrpersonen - Bildungsauftrag
Art. 10 Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV · Klassenlehrperson
1. Der Klassenlehrperson steht pro Unterrichtswoche eine in der Stundentafel und im Stundenplan fixierte und mit einem Lehrplan versehene Einzellektion als «Klassenstunde» zur Verfügung.
2. Die Klassenlehrperson begleitet ihre Klasse in der Regel mit einer weiteren Lehrperson am Klassenanlass.