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425.080 MSBGVOCESMS CH-GR

Art. 9 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Schulgeld

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 MSBGV · Schulgeld

1. Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche das erste bis vierte Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums sowie das erste bis dritte Ausbildungsjahr der Handels-, der Informatik- oder der Fachmittelschule besuchen, haben jährlich ein Schulgeld von 640 Franken zu entrichten.

2. Für Schülerinnen und Schüler der privaten Mittelschulen, für die keine kantonalen Beitragszahlungen ausgerichtet werden, gelten die schuleigenen Ansätze.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2019 104 · gr (Art. 9 Abs. 1 MSBGV)
Mother's Appeal Against Conditions for Daughter's Foreign Exchange Year Dismissed
ritten Ausbildungsjahres der Handels- und Fachmittelschule ein Schulgeld von jährlich Fr. 640.-- zu entrichten ist (Art. 9 Abs. 1 MSBGV). Das Schuldgeld geht zu Lasten der Schülerinnen und Schüler bzw. der Personen, die die elterliche Sorge in- nehabe