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Art. 7 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 MSBGV · Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

1. Die Mittelschulen betreiben ein System der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach den Vorgaben der Regierung und lassen dieses in regelmässigen Abständen durch eine von der Regierung bezeichnete externe Fachstelle evaluieren.

2. Der Kanton kann die Kosten für die externen Evaluationen übernehmen.

3. Das Amt erlässt Vorgaben zur Durchführung der externen Evaluationen.

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