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Art. 6 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Verrechenbare Schülereinheiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 MSBGV · Verrechenbare Schülereinheiten

1. Die verrechenbare Schülereinheit pro beitragsberechtigte Schülerin beziehungsweise beitragsberechtigten Schüler basiert auf der Anzahl besuchter Unterrichtswochen, wobei maximal 38 Unterrichtswochen anrechenbar sind.

2. Die privaten Mittelschulen haben dem Amt bis am 15. Juli nach dessen Vorgaben die für das auslaufende Schuljahr erforderlichen Angaben zur Ermittlung der verrechenbaren Schülereinheiten mitzuteilen.

3. Das Departement erlässt Bestimmungen für die Berechnung der kantonalen Beitragszahlungen pro rata temporis.

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