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Art. 5 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Jährliche Schulzeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 MSBGV · Jährliche Schulzeit

1. Die 39 Schulwochen setzen sich aus 38 Unterrichtswochen und einer Prüfungswoche zusammen.

2. Die kantonale Beitragszahlung basiert auf 38 Unterrichtswochen. Die Abgeltung der Prüfungswoche ist in der Grundpauschale gemäss Artikel 25 des Mittelschulgesetzes enthalten.

3. Die Mittelschulen haben dem Amt innert zehn Tagen nach dessen Vorgaben Eintritte, Übertritte, Austritte sowie krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten und von der Schulleitung bewilligte Beurlaubungen ab fünf Unterrichtstagen zu melden.

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