425.080
MSBGVOCESMS
CH-GR
Art. 4 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - 3. Meldepflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 MSBGV · 3. Meldepflicht
1. Die Eltern oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler haben den Wohnsitzwechsel der Schule und dem Amt innerhalb von zehn Tagen zu melden.