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Art. 4 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - 3. Meldepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 MSBGV · 3. Meldepflicht

1. Die Eltern oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler haben den Wohnsitzwechsel der Schule und dem Amt innerhalb von zehn Tagen zu melden.

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