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425.080 MSBGVOCESMS CH-GR

Art. 31 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 31 MSBGV · Vollzug

1. Der Vollzug obliegt dem Amt.

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