425.080
MSBGVOCESMS
CH-GR
Art. 3 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - 2. Wohnsitzwechsel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 MSBGV · 2. Wohnsitzwechsel
1. Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahres im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
2. Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten beziehungsweise letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
3. Die unter Absatz 1 und Absatz 2 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der Ausbildung einmal beansprucht werden.