Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.080 MSBGVOCESMS CH-GR

Art. 3 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - 2. Wohnsitzwechsel

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 MSBGV · 2. Wohnsitzwechsel

1. Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahres im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.

2. Bündner Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten beziehungsweise letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.

3. Die unter Absatz 1 und Absatz 2 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der Ausbildung einmal beansprucht werden.

← Art. 2 MSBGV Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Zweck Art. 4 MSBGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →