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Art. 29 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Fachexpertinnen und -experten Fachmaturität

Fachmaturität
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Art. 29 MSBGV · Fachexpertinnen und -experten Fachmaturität

1. Der Aufwand der Fachexpertinnen und Fachexperten für die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit sowie für die Abnahme der Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pädagogik wird gemäss den Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden abgegolten.

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