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Art. 28 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Betreuung Fachmaturitätsarbeit

Fachmaturität
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Art. 28 MSBGV · Betreuung Fachmaturitätsarbeit

1. Die Betreuung der Fachmaturitätsarbeiten durch die Lehrpersonen der Fachmaturitätsschulen wird pro Arbeit abgegolten.

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