Art. 27 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - 2. Zweckgebundene Reserven Notlage
Art. 27 MSBGV · 2. Zweckgebundene Reserven Notlage
1. Zur Deckung der laufenden Kosten bei einer finanziellen Notlage führen die privaten Mittelschulen das Konto "zweckgebundene Reserven Notlage" im Umfang gemäss Mittelschulgesetz. Der Gegenwert des Reservekontos ist durch ein separates Bankkonto in den Aktiven zu decken. Der Saldo des Bankkontos ist jährlich nachzuweisen und mit dem Saldo des Reservekontos abzugleichen.
2. Der Saldo des Kontos "zweckgebundene Reserven Notlage" steht der strategischen Leitung einer privaten Mittelschule im Anschluss an die Meldung an das Departement über eine finanzielle Notlage gemäss Artikel 26 zur Verfügung.
3. Falls die private Mittelschule eine schriftliche Garantie der Standortgemeinde oder der -region im Umfang gemäss Mittelschulgesetz vorlegen kann, ersetzt diese die Führung des Reservekontos und des Bankkontos mit der entsprechenden Deckung.