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Art. 26 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Finanzielle Notlage 1. Definition

Leistungsaufträge und Pauschalen für private Mittelschulen
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Art. 26 MSBGV · Finanzielle Notlage 1. Definition

1. Als finanzielle Notlage gilt für eine Aktiengesellschaft der Tatbestand des Kapitalverlusts gemäss Artikel 725a Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht).

2. Als finanzielle Notlage gilt für eine Stiftung der Tatbestand der Feststellung einer Überschuldung durch die Revisionsstelle gemäss Artikel 84a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

3. Für Schulen mit anderen Rechtsformen wird die Definition der finanziellen Notlage in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

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