425.080
MSBGVOCESMS
CH-GR
Art. 26 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Finanzielle Notlage 1. Definition
Leistungsaufträge und Pauschalen für private Mittelschulen
Art. 26 MSBGV · Finanzielle Notlage 1. Definition
1. Als finanzielle Notlage gilt für eine Aktiengesellschaft der Tatbestand des Kapitalverlusts gemäss Artikel 725a Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht).
2. Als finanzielle Notlage gilt für eine Stiftung der Tatbestand der Feststellung einer Überschuldung durch die Revisionsstelle gemäss Artikel 84a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
3. Für Schulen mit anderen Rechtsformen wird die Definition der finanziellen Notlage in der Leistungsvereinbarung festgelegt.