Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.080 MSBGVOCESMS CH-GR

Art. 21 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Talentförderung 1. Förderprogramme

Leistungsaufträge und Pauschalen für private Mittelschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 MSBGV · Talentförderung 1. Förderprogramme

1. Gesuche zur Durchführung von Förderprogrammen sind der Regierung nach Vorgaben des Amts mindestens ein Jahr vor der geplanten Einführung einzureichen und enthalten die Beschreibung des Förderprogramms, die Kriterien zur Aufnahme ins Förderprogramm, Angaben zur jährlichen Leistungsüberprüfung und zum Einhalten von Qualitätsstandards, Bedingungen für das Ausscheiden aus dem Förderprogramm, Angaben zur Qualifikation des Personals für das Förderprogramm und Angaben über die zur Durchführung des Förderprogramms notwendige Infrastruktur.

2. Es sind Förderprogramme in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Mathematik und Naturwissenschaften möglich.

3. Für die Genehmigung eines Förderprogramms wird für den Bereich Sport das Qualitätslabel Swiss Olympic Sport School oder Swiss Olympic Partner School oder die Partnerschaft mit einem Hochschulinstitut im Fachbereich Sport, für die Bereiche Musik und Bildnerisches Gestalten die Partnerschaft mit einer Kunsthochschule sowie für die Bereiche Mathematik und Naturwissenschaften die Partnerschaft mit einer Universität oder Eidgenössischen Technischen Hochschule vorausgesetzt.

← Art. 20 MSBGV Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Zweck Art. 22 MSBGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →