Art. 19 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Sprachpauschale
Art. 19 MSBGV · Sprachpauschale
1. Ein Klassenzug pro Sprache, welcher eine Sprachpauschale auslöst, entspricht einer abteilungsübergreifenden Unterrichtsstufe eines Schuljahrgangs von maximal 24 beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern. Ein abteilungs- oder klassenzugübergreifender Unterricht löst je abteilungs- oder klassenübergreifende Lerngruppe jeweils eine einzige Sprachpauschale aus.
2. Die Sprachpauschale pro Klassenzug wird durch beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums beziehungsweise der Fachmittelschule mit Berufsfeld Pädagogik ausgelöst. Sie basiert auf der Erteilung von vier Jahreslektionen zu 38 Einzellektionen in der Erstsprache Rätoromanisch beziehungsweise Italienisch und zwei Jahreslektionen immersiven Unterrichts zu 38 Einzellektionen in einem der fächer Biologie, Geschichte oder Geografie in der entsprechenden Sprache. Der Unterricht erfolgt am Gymnasium während durchgehend mindestens vier Schuljahren ab dem ersten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums beziehungsweise während durchgehend zwei Schuljahren an der Fachmittelschule mit Berufsfeld Pädagogik und ist von Lehrpersonen zu erteilen, deren Erstsprache Rätoromanisch beziehungsweise Italienisch ist.
3. Die Sprachpauschale gemäss Mittelschulgesetz bleibt ungeachtet der Anzahl immersiv unterrichteter Fächer gleich hoch.
4. Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die für die Ermittlung der für das auslaufende Schuljahr verrechenbaren Sprachpauschalen notwendigen Angaben mit.