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Art. 18 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Verwaltungskostenpauschale

Leistungsaufträge und Pauschalen für private Mittelschulen
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Art. 18 MSBGV · Verwaltungskostenpauschale

1. Auf den bereinigten Nettokosten wird eine Verwaltungskostenpauschale von 1,5 Prozent zur Deckung der Leistungen der kantonalen Verwaltung zugunsten der kantonalen Mittelschule am Standort Chur gewährt.

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