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Art. 13 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Zahlungstermine und Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 MSBGV · Zahlungstermine und Zuständigkeit

1. Die Zahlung des Schulgelds hat bis 31. Januar zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Mittelschulen. Die Gebühr für die Erlangung der Fachmaturität, für das Langzeitpraktikum der Handels- und der Informatikmittelschule sowie für die Prüfung bei der Wiederholung der Abschlussprüfung ohne nochmalige Absolvierung der Abschlussklasse ist nach Rechnungsstellung der Mittelschulen zahlbar.

2. Die Gebühr für die Absolvierung der kantonalen Aufnahmeprüfung wird nach der Anmeldung durch das Amt in Rechnung gestellt.

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