425.080
MSBGVOCESMS
CH-GR
Art. 11 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Erlass des Schulgelds
Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 MSBGV · Erlass des Schulgelds
1. Für beurlaubte beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden pro Urlaubssemester 50 Prozent des Schulgelds erlassen.
2. Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms eine Mittelschule im Kanton besuchen, kann die Schulleitung das Schulgeld erlassen.