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Art. 11 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Erlass des Schulgelds

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 MSBGV · Erlass des Schulgelds

1. Für beurlaubte beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden pro Urlaubssemester 50 Prozent des Schulgelds erlassen.

2. Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms eine Mittelschule im Kanton besuchen, kann die Schulleitung das Schulgeld erlassen.

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