425.080
MSBGVOCESMS
CH-GR
Art. 10 Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV) - Kürzung des Schulgelds
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 MSBGV · Kürzung des Schulgelds
1. Beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die bis zum Ende des ersten Semesters aus einer Mittelschule austreten, werden 50 Prozent des Schulgelds erlassen.
2. Beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die ab Beginn des zweiten Semesters in eine Mittelschule eintreten, werden 50 Prozent des Schulgelds in Rechnung gestellt.