425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 9 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Aufnahmeprüfungskommission
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 9 AufnahmeV · Aufnahmeprüfungskommission
1. Der Aufnahmeprüfungskommission gehören in der Regel eine Vertretung der Inspektorate und je zwei Vertretungen der privaten Mittelschulen und des Amts an.
2. Die Aufnahmeprüfungskommission ist für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der kantonalen Aufnahmeprüfungen verantwortlich. Sie regelt den Einsatz der Prüfungsgruppen, stellt die Übersetzung und die Verteilung der Prüfungsaufgaben sicher, bestimmt die Noten- und Punkteskala, organisiert die Korrektur sowie die Nachkorrektur und erstellt die Liste aller Kandidatinnen und Kandidaten. Sie verfügt über die Weisungsbefugnis gegenüber den Prüfungsgruppen und ihr obliegt die Berichterstattung an das Amt.
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