425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 8 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Aufnahmeprüfungskommission und Prüfungsgruppen
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 8 AufnahmeV · Aufnahmeprüfungskommission und Prüfungsgruppen
1. Das Amt bestimmt eine Aufnahmeprüfungskommission, eine Prüfungsgruppe pro geprüftes Fach für die erste Gymnasialklasse und eine weitere Prüfungsgruppe pro geprüftes Fach für die dritte Gymnasialklasse sowie für die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule. Es legt die Leitung der Aufnahmeprüfungskommission und der Prüfungsgruppen fest.
2. Mitglieder der Aufnahmeprüfungskommission und der Prüfungsgruppen, welche nicht dem Lehrkörper der kantonalen Mittelschule am Standort Chur angehören, werden nach den für nebenamtliche Mitarbeitende des Kantons geltenden Bestimmungen entschädigt.