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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 7a Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Zulassung und Rechtsweg

Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
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Art. 7a AufnahmeV · Zulassung und Rechtsweg

1. Zur kantonalen Aufnahmeprüfung zugelassen werden Bündner Schülerinnen und Schüler, welche fristgerecht angemeldet sind und Folgendes nachweisen

1. * den unmittelbaren Besuch der sechsten Klasse der Primarschule bei einer Prüfung in die erste Klasse des sechsjährigen Gymnasiums;

2. * den Besuch der zweiten oder dritten Klasse der Sekundarstufe I bei Prüfungen in die dritte Klasse des Gymnasiums sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule.

3. * ...

2. ...

3. Eine Zulassung zur kantonalen Aufnahmeprüfung ist bis und mit demjenigen Kalenderjahr möglich, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten die Volljährigkeit erlangen.

4. Entscheide des Amts über die Nichtzulassung zur kantonalen Aufnahmeprüfung können innert zehn Tagen beim Departement angefochten werden.

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