425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 6 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Anmeldung
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 6 AufnahmeV · Anmeldung
1. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt unter Angabe des Prüfungsortes, der angestrebten Abteilung und der angestrebten Schule.
2. Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, bezeichnen gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern bei der Anmeldung zur Prüfung eine der Kantonssprachen als ihre Erstsprache.
3. Die Verantwortung zur fristgerechten Anmeldung liegt bei den Personen, welche die elterliche Sorge innehaben. Bei verspäteter Anmeldung ist eine Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung ausgeschlossen.
4. Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei der kantonalen Aufnahmeprüfung. Das Gesuch ist nach Vorgaben des Amts vor Ablauf der Anmeldefrist einzureichen.