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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 4e Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 5. Rechtsweg

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4e AufnahmeV · 5. Rechtsweg

1. Nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens können Entscheide über nicht bestandene schriftliche Prüfungen und das nicht bestandene Aufnahmeverfahren innert zehn Tagen beim Obergericht angefochten werden.

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