425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 4e Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 5. Rechtsweg
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4e AufnahmeV · 5. Rechtsweg
1. Nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens können Entscheide über nicht bestandene schriftliche Prüfungen und das nicht bestandene Aufnahmeverfahren innert zehn Tagen beim Obergericht angefochten werden.