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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 4d Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 4. Wiederholung der schriftlichen Prüfungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4d AufnahmeV · 4. Wiederholung der schriftlichen Prüfungen

1. Schülerinnen und Schüler, welche die schriftlichen Prüfungen nicht bestehen, können diese innerhalb von zwei Monaten an derselben Mittelschule ein Mal wiederholen. Eine weitere Prüfungswiederholung ist nicht möglich.

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