425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 4c Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 3. Aufnahmeverfahren nach dem Eintritt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4c AufnahmeV · 3. Aufnahmeverfahren nach dem Eintritt
1. Das Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen muss spätestens im zweiten nach dem Eintritt folgenden Semester abgeschlossen und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäss Artikel 4a Absatz 1 Ziffer 1 erbracht sein.
2. Die nach erfolgreichem Abschluss des Aufnahmeverfahrens aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen den geltenden kantonalen Promotionsbestimmungen.
3. Schülerinnen und Schüler, welche das Aufnahmeverfahren nicht bestehen, haben die Mittelschule innert zehn Tagen zu verlassen.