Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 4c Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 3. Aufnahmeverfahren nach dem Eintritt

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4c AufnahmeV · 3. Aufnahmeverfahren nach dem Eintritt

1. Das Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen muss spätestens im zweiten nach dem Eintritt folgenden Semester abgeschlossen und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäss Artikel 4a Absatz 1 Ziffer 1 erbracht sein.

2. Die nach erfolgreichem Abschluss des Aufnahmeverfahrens aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen den geltenden kantonalen Promotionsbestimmungen.

3. Schülerinnen und Schüler, welche das Aufnahmeverfahren nicht bestehen, haben die Mittelschule innert zehn Tagen zu verlassen.

← Art. 4b AufnahmeV Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Grundsatz Art. 4d AufnahmeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →